Die Vorschriftzeichen 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone.
Weiterlesen: Überholverbot: Überholverbot verbietet auch die Fortsetzung des Überholvorgangs
Fährt der Geschädigte mit dem Mietwagen weniger als 20 km pro Tag, kann der Mietwagenanspruch nicht einfach abgelehnt werden. Es ist zu fragen, warum der Geschädigte den Mietwagen dennoch benötigte.
Der Geschädigte darf bei Haftpflichtschäden das unfallbeschädigte Fahrzeug auch bis zur Heimatwerkstatt abschleppen lassen, wenn durch die Mehrkosten später erhöhte Abholkosten eingespart werden.
Weiterlesen: Abschleppkosten: Abschleppen durchaus auch bis zur Heimatwerkstatt
Wenn die Werkstatt dem Geschädigten bis zur Abholung des Fahrzeugs durch den Restwertkäufer Standgeld berechnet, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer diese Kosten erstatten.
Weiterlesen: Standgeld: Standgeld bis zur Abholung durch den Restwertaufkäufer
Der Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille gilt auch für den Führer einer Pferdekutsche.
Weiterlesen: Trunkenheit im Verkehr: 1,1-Promillegrenze gilt auch für Kutschfahrer